Berufs- und Schulungspflicht zum beA
Der BGH verlangt von Berufsträgern nicht nur selbst Kenntnisse im beA, sondern auch entsprechende Ein- und Anweisung für die Kanzleimitarbeiter.
Der BGH betonte bereits, dass die Anwaltschaft – mindestens seit der Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht – mit dem beA vertraut sein muss (BGH, Beschl. v. 17.11.22, Az. IX ZB 17/22). Im Zuge der letzten BRAO-Reform wurde zu dieser Entwicklung passend eingeführt, dass die anwaltliche Neuzulassung auch den Nachweis über „grundsätzliche Kenntnisse im Berufsrecht“ voraussetzt, vgl. § 43f BRAO. Nun hat der BGH nochmals nachgelegt und sieht im anwaltlichen Verantwortungsbereich auch die Ein- und Anweisung der Kanzleimitarbeiter in Bezug auf den richtigen Umgang mit dem beA.
Im konkreten Fall wurde die fehlende Empfangsbestätigung eines Antrags auf Fristverlängerung zur Berufungsbegründung übersehen und damit das Rechtsmittel aus der Hand gegeben. Nach den Ausführungen des BGH reicht eine pauschale Kontrollanweisung nicht aus. Der BGH führt vielmehr aus:
„Die die klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA treffenden Sorgfaltspflichten entsprächen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versende, habe unter anderem das zuständige Kanzleipersonal anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei. Darzulegen sei, wie diese Überprüfung im Rahmen der Kanzleiorganisation genau zu erfolgen habe. […] Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist [mit Verw. in der st. Rspr. des BGH, Anm. der Redaktion]. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren […] Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. […] Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist insbesondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem Übermittlungsprotokoll […] zu vermeiden, dessen Vorliegen für die Ausgangskontrolle nicht genügt.“–BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – IV ZB 23/21, Rz. 8 – 17. (Bei der zuletzt zitierten Norm hat die Redaktion eine Korrektur vorgenommen, in den Entscheidungsgründen ist versehentlich § 130 ZPO genannt, hier gemeint ist aber § 130a ZPO)
Nach diesen Ausführungen obliegt es den Berufsträgern, den Kanzleimitarbeitern die den jeweils konkreten Abläufen angepassten Anweisungen zu erteilen und in die dafür nötigen Schritte konkret einzuweisen. Wie die Eingangsbestätigung in der beA-Weboberfläche sowie in RA-MICRO selbst aussieht, ist hier ausführlich dokumentiert.
Übrigens: RA-MICRO bietet regelmäßig verschiedene Webinare und Infoveranstaltungen zum elektronischen Rechtsverkehr an. Am 07.03.2023 findet von 14 bis 15 Uhr die Online-Veranstaltung „beA und RA-MICRO leicht gemacht“ statt. Hier geht es zur Anmeldung.
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